• NLM beanstandet Verstoß gegen journalistische Sorgfaltspflichten
    Die Niedersächsische Landesmedienanstalt (NLM) hat einen Verstoß gegen journalistische Sorgfaltspflichten in der Sendung SPIEGEL TV der Veranstalterin dctp Entwicklungsgesellschaft für TV-Programm mbH beanstandet. Grund ist, dass in dem Beitrag Personen ohne ausreichende Unkenntlichmachung identifizierbar gezeigt wurden.

    Am 18. August 2025 wurde in der Sendung SPIEGEL TV der Beitrag „Tatort Hauptstadt: Ramme, Rausch und Randale“ im Rahmen der Sendezeit für unabhängige Dritte bei RTL ausgestrahlt. Der Beitrag begleitet die Berliner Polizei in verschiedenen Situationen ihres Arbeitsalltags. Dabei werden mehrfach Personen im Rahmen von Maßnahmen identifizierbar dargestellt.

    Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 des Medienstaatsvertrags (MStV) müssen Berichterstattung und Informationssendungen den anerkannten journalistischen Grundsätzen entsprechen. Dazu gehört auch der Schutz der Persönlichkeitsrechte. Personen dürfen nur dann identifizierbar dargestellt werden, wenn eine Einwilligung vorliegt oder ein berechtigtes öffentliches Interesse besteht. Beides war hier nicht gegeben.

    Die Veranstalterin dctp Entwicklungsgesellschaft für TV-Programm mbH hat nun die Möglichkeit, innerhalb eines Monats beim Verwaltungsgericht Hannover Klage zu erheben. www.nlm.de


    Wed, 11. Mar 2026




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